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Mannheimer Polizeiverordnung teilweise nichtig
 
Webmaster - 25.04.2002 | 22:59

Mannheimer Polizeiverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde auch in der geänderten Fassung teilweise nichtig.

Die Polizeiverordnung der Stadt Mannheim über das Halten und Führen gefährlicher Hunde im Stadtkreis Mannheim in der Fassung vom 28.07.2000 (PolVO) ist teilweise nichtig, soweit darin - wie auch schon in der Vorläuferfassung vom 28.07.1998 - bestimmte Hunderassen als unwiderleglich gefährlich eingestuft werden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Karl-Heinz Weingärtner in einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Als gefährliche Hunde bestimmt die Polizeiverordnung in ihrem § 1, dass Hunde der Rassen Pit Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen zu den Hunderassen gehören, die auf bestimmte Zuchtmerkmale, wie übermäßige Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet werden. In den weiteren Regelungen der PolVO werden Haltern gefährlicher Hunde besondere Halterpflichten, wie Erlaubnis-, Anzeige-, Kennzeichungs-, Leinen- und Maulkorbpflicht für ihre Hunde auferlegt.

In seiner Entscheidung über den Normenkontrollantrag eines Mannheimer Hundehalters, der sich als Besitzer eines Bullterriers durch die angegriffene Bestimmung beschwert und gegenüber Haltern anderer vergleichbar gefährlicher Hunde diskriminiert fühlt, erklärte der Senat die Verordnung in dem Teil, in dem drei Hunderassen normativ abschließend und im Einzelfall nicht widerlegbar als gefährlich angesehen werden, für nichtig. Der Senat beanstandet in seiner Entscheidung, dass der Verordnungsgeber gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlass einer solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Auch dürfe er grundsätzlich bei bestimmten Hunderassen auf Grund allgemeiner Zuchtmerkmale ihre besondere Gefährlichkeit vermuten; mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschreite er jedoch seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem einzelnen Hundehalter die Widerlegbarkeit einer solchen gesetzlichen Vermutung verwehre. Darin unterscheide sich die Mannheimer Polizeiverordnung von der geltenden Gefahrhundeverordnung des Landes vom 03.08.2000, die dem Hundehalter die Möglichkeit einräumt, seinen Hund einer Wesensprüfung zu unterziehen und nachzuweisen, dass sein Hund entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht gefährlich ist. Die Landesverordnung war ebenfalls Gegenstand von Normenkontrollverfahren, die jedoch ohne Erfolg blieben (vgl. Senatsurteil vom 16.10.2001 - 1 S 2237/00 -).

Die Mannheimer Hundeverordnung in ihrer Fassung vom 28.07.2000 sah demgegenüber eine Verschärfung vor. Auch Hunde, die unter den Voraussetzungen der Landesverordnung einen positiv verlaufenen Wesenstest abgelegt haben und damit außerhalb von Mannheim ohne Maulkorb ausgeführt werden dürfen, mussten im Stadtgebiet von Mannheim einen Maulkorb tragen. Die Entscheidung des 1. Senats hat nunmehr zur Folge, dass sie auch im Stadtgebiet ohne Maulkorb ausgeführt werden können, wenn sie sich in einer zuvor durchgeführten Wesensprüfung, wie sie die Gefahrhundeverordnung des Landes in § 1 Abs. 4 vorsieht, als ungefährlich erwiesen haben.

Der Senat betont zugleich, dass die weiteren Teile der Mannheimer PolVO, insbesondere über den Leinen- und Maulkorbzwang für - rasseneutral beschriebene - gefährliche Hunde von dem Gleichheitsverstoß nicht erfasst werden und daher in Kraft bleiben.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch nicht rechskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden. (Normenkontrollurteil vom 22.04.2002, Az.: 1 S 1667/00).

Quelle: VGH Mannheim Az.: 1 S 1667/00




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